Allgemeines Geleichbehandlungsgesetz (AGG)

Haftungsausschluss

Das allgemeine Geleichbehandlungsgesetz (AGG)

Sicherlich lohnt es sich immer, als jemand der Mobbing in seinem Unternehmen verhindern möchte, oder als jemand, der von Mobbing betroffen ist, den Gesetzestext im Original zu lesen. (Quelle siehe unten). Für Eilige, hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen zum "Anti-Diskriminierungsgesetz" (AGG)

Was ist das Ziel des AGGs?

"Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen." Nochmals in Aufgelisteter Form:

  • das Alter
  • das Geschlecht
  • die Rasse
  • die ethnische Herkunft
  • eine Behinderung
  • die Religion
  • die Weltanschauung
  • die sexuelle Identität

Wo gilt das AGG? Welche Bereiche sind vom AGG betroffen? Sehr viele. Sie lassen sich in verschiedene Kategorien subsumieren, in denen gleich behandelt werden muss:

  • Zugang zu Arbeit (Auswahlkriterien bei der Einstellung, bei Beförderung ..)
  • Beschäftigungsbedingungen (Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen)
  • Bildung im Beruf (Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Umschulung, ...)
  • Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung (z. B. Gewerkschaft, Betriebsrat, ...)
  • Soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste (z. B. Besuch beim Werksarzt für jeden möglich)
  • sozialen Vergünstigungen
  • Bildung außerhalb des Berufs
  • Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Parks, Gärten, öffentliche Toiletten, ... sind für jeden zugänglich)
  • betriebliche Altersvorsorge

Welche Auswirkungen hat das AGG auf Firmen, deren Mitarbeiter und Führungskräfte?

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die "erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines der oben genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen."
  • "Der Arbeitgeber hat die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen."
  • Stellenausschreibungen müssen das AGG beachten. So kann beispielsweise nicht in einer Stellenanzeige stehen Junge, nicht-behinderte, südländische, buddhistische, Assistentin gesucht stehen, sondern eher etwas wie Assistenz der Geschäftsleitung (m/w)
  • "Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat"

Gibt es auch Ausnahmen?

Ja, die gibt es, z. B. in punkto Alter und sie sind genauestens geregelt. So darf beispielsweise bei bestimmten Tätigkeiten ein Mindestalter (ein gewisses Maß an Berufserfahrung) bei der Einstellung gefordert werden.

 

Quelle

Das Bundesministerium der Justiz liefert Ihnen kostenlos per Internet (unter http://bundesrecht.juris.de/agg/index.html; bzw. hier) das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das "Anti-Mobbing-Gesetz" schlechthin, welches in Deutschland seit dem 18.8.2006 gültig ist. Die PDF-Version bekommen Sie kostenlos hier .

Die im Folgenden Verwendeten Zitate  aus dem Gesetzestext sind aus Lesbarkeitsgründen nicht immer mit Anführungsstrichen ("...") kenntlich gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Interne Links

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21.03.2007